Arbeitsverhältnis beenden


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Die Probezeit darf gesetzlich höchstens einen Monat betragen. Liegt ein wichtiger Grund vor, handelt es sich um einen berechtigten Austritt. Eine solche Willenseinigung erfordert das ausdrückliche Einverständnis beider Seiten. Nicht nur der Arbeitgeber, auch der Arbeitnehmer kann durch eigene Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, sind darüber hinaus die Vorgaben des betriebsverfassungsrechtlichen Verfahrens zu beachten, etwa die gesetzlich vorgesehene vorherige Anhörung.

Wird dennoch eine längere Probezeit festgelegt, so bleibt das Recht zur sofortigen Beendigung auf den gesetzlich zulässigen Zeitraum von einem Monat beschränkt. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung ist unzulässig. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis im Einverständnis durch einen Aufhebungsvertrag beenden.

Eine spätere Vereinbarung oder Verlängerung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für den Regelfall eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung seitens des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zu beenden. Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften, jedoch ist eine schriftliche Vereinbarung aus Beweisgründen empfehlenswert.

Arbeitgeber oder Arbeitnehmer können aus den verschiedensten Gründen ein Interesse daran haben, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie erfolgt mit sofortiger Wirkung und setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Wenn Sie als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden möchten oder als Arbeitnehmer die Rechtmäßigkeit einer Beendigung prüfen wollen, stehe ich Ihnen als Anwalt für Arbeitsrecht in Köln.

Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen und endet mit dem Zeitablauf, also automatisch mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Enddatum. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur unter strengeren Bedingungen möglich. Während dieser Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden.

Bei komplexen Sachverhalten kann eine angemessene Überlegungsfrist zulässig sein.


Es wird zwischen einem berechtigten und einem unberechtigten Austritt unterschieden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz bestimmte Gestaltungsrechte vor, mit deren Hilfe die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden kann. Eine solche Lösung ist formlos möglich und erfordert weder einen besonderen Grund noch die Einhaltung einer Frist.

Die Frage, ob ein Austritt berechtigt war, kann in einem gerichtlichen Verfahren geklärt werden. Diese Ausführungen gelten für privatrechtliche Dienstverhältnisse.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses – welche Möglichkeiten bzw. Formen gibt es?

Wesentlich ist, dass die jeweils geltenden Kündigungsfristen und Kündigungstermine eingehalten werden. Die Kündigung wird mit Zugang bei der anderen Vertragspartei wirksam. Das ist etwa der Fall, wenn die Arbeit die Gesundheit gefährdet oder das Entgelt nicht mehr bezahlt wird. Die Gründe, die Beschäftigung aufgeben zu wollen, können dabei vielfältig sein. Eine Begründung ist in der Regel nicht erforderlich, ebenso wenig die Zustimmung der jeweils anderen Seite.

Diese ergeben sich aus dem Gesetz, dem Kollektivvertrag oder dem Arbeitsvertrag.

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Ziel dieser Vorgaben ist es, den Schutz der jeweils betroffenen Personengruppen zu gewährleisten. Fehlt ein solcher Grund, liegt ein unberechtigter Austritt vor. Darüber hinaus sieht das Arbeitsrecht für bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen Kündigungsbeschränkungen oder besondere Voraussetzungen vor, zum Beispiel bei schwangeren Arbeitnehmerinnen, bei Personen in Elternkarenz oder bei Präsenz- und Zivildienern.

Auch wenn keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich eine schriftliche Kündigung zur Vermeidung späterer Missverständnisse. Die Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der Entlassungsgrund bekannt geworden ist. Nach Ablauf dieses Monats kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen beendet werden.